Exkurs: BAföG
Ausbildungsförderung wird u.a. geleistet für den Besuch von Hochschulen [§ 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG] und Lehranstalten, die durch Rechtsverordnung in den Förderbereich einbezogen sind – hierzu zählt auch die AVT.Anträge sind - unabhängig vom Wohnort - zu richten an die
Bezirksregierung Köln
Dezernat 49
50606 Köln
Tel.: 0221 / 147 - 4970
Fax: 0221 / 147 - 4960
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Grundsätzlich kann nicht gefördert werden, wer zu Beginn des Ausbildungsabschnitts schon das 30. Lebensjahr vollendet hat. Dennoch gibt es verschiedene Ausnahmeregelungen, z. B. für Absolventen des zweiten Bildungsweges, Berufstätige ohne formelle Hochschulzugangsberechtigung, die aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden sind, oder für Personen, die aus persönlichen (z. B. Krankheit) oder familiären (z. B. Kindererziehung) Gründen gehindert waren, die Ausbildung vor Vollendung des 30. Lebensjahres zu beginnen. Ob im individuellen Fall eine Ausnahme von der Altersgrenze möglich ist, kann beim zuständigen Amt (s.o.) schon vor Aufnahme der Ausbildung geklärt werden.
Studierende und Auszubildende an Höheren Fachschulen und Akademien erhalten die Förderung grundsätzlich zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Staatsdarlehen. In Ausnahmefällen wird die Ausbildungsförderung auch in voller Höhe als Zuschuss erbracht, z.B. bei Behinderung, Schwangerschaft oder Pflege und Erziehung eines Kindes. Teilweise wird die Förderung auch als verzinsliches Bankdarlehen gewährt, beispielsweise für eine (eine einzige!) weitere Ausbildung, die eine Hochschulausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist. Dies ist bei der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten der Fall und betrifft diejenigen, die bereits während ihres Studiums Gelder nach dem BAFö-Gesetz erhalten haben.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Haftung übernommen.
Weiterführende Informationen, Merk- und Formblätter: http://www.das-neue-bafoeg.de/de/372.php

